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   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00   

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https://dejure.org/2000,7699
VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00 (https://dejure.org/2000,7699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2000 - 5 S 418/00 (https://dejure.org/2000,7699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2000 - 5 S 418/00 (https://dejure.org/2000,7699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbausvor dem Hintergrund des "Sich-Einfügens" nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann fügen sich Dachgauben in die Umgebungsbebauung ein? (IBR 2001, 233)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2001, 60
  • BauR 2001, 296 (Ls.)
  • BauR 2001, 750
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Entscheidend ist also (allein), ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = NVwZ 1994, 106).
  • VGH Bayern, 08.11.1991 - 26 B 90.3380

    Verunstaltungsverbot und Dachgaube

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Die Grundregel der Unterordnung der Gaupe ist bei herkömmlichen Dachformen allgemein einzuhalten (vgl. zu alldem Bayer. VGH, Urt. v. 08.11.1991 - 26 B 90.3380 -, NVwZ 1993, 90).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Diese Grundsätze gelten auch für eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, wie sie hier gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Nach Überzeugung des Senats würde die festgestellte Rahmenüberschreitung aber die Gefahr nach sich ziehen, dass wegen der Vorbildwirkung des Ausbauvorhabens der gegebene städtebauliche Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698).
  • BVerwG, 21.06.1996 - 4 B 84.96

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Ausgehend von diesen Grundsätzen stünde einem Einfügen nach der Geschosszahl nicht bereits entgegen, dass mit dem umstrittenen Ausbauvorhaben ein neues oberstes Geschoss geschaffen würde, so dass - unabhängig von seiner Einordnung selbst als weiteres Vollgeschoss nach § 2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 LBO - bauordnungsrechtlich jedenfalls deshalb ein dreigeschossiges Gebäude entstünde, weil das bisherige oberste Geschoss (mit den Negativgaupen in der südwestlichen Dachfläche) automatisch zu einem Vollgeschoss würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 -, NVwZ-RR 1997, 520).
  • BVerwG, 30.01.1997 - 4 B 172.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2000 - 5 S 418/00
    Gegenstand der Beurteilung und Genehmigung ist deshalb bei einem Dachgeschossausbau nicht erstens ein Baukörper und zweitens die ihm nunmehr zugedachte Nutzung zu Wohnzwecken, sondern das Dachgeschoss gerade in seiner geänderten Funktion mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Nutzungsänderung auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung erneut zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.1997 - 4 B 172.96 -, NVwZ-RR 1997, 519).
  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Selbiges gilt für die Grund- und Geschossflächenzahl, auf die es zur Bestimmung des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht entscheidend ankommt (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691; Beschl. v. 30.01.1997 - 4 B 172.96 -, NVwZ-RR 1997, 519; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. ....07.2000 - 5 S 418/00 -, VBlBW 2001, 60; VG Münster, Urt. v. 03.03.2016 - 2 K 1210/... -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2008 - 3 S 2555/07

    Zu den Merkmalen eines Satteldachs, Zeltdachs und Walmdachs

    Auch aus dem Urteil vom 14.7.2000 - 5 S 418/00 - kann die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung nicht herleiten.

    Sollte damit eine Abweichung von den Urteilen des VGH Bad.-Württ. vom 17.03.1994 - 5 S 2591/93 - oder vom 14.07.2000 - 5 S 418/00 - gemeint sein, so liegt diese, wie oben ebenfalls ausgeführt, nicht vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 5 S 1032/20

    Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung; Relevanz eines

    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; Urteil vom 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris; Senatsurteil vom 14.7.2000 - 5 S 418/00 - juris Rn. 19).
  • VG Freiburg, 07.06.2011 - 4 K 718/11

    Baugenehmigung nach bestandskräftigem Bauvorbescheid; Lärm durch Bau einer

    Ob damit eine Erhöhung der relativen (auf die jeweilige Größe des Baugrundstücks bezogenen) Parameter zur Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung wie der Grundflächen- (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) verbunden ist, auf die es zur Bestimmung des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht entscheidend ankommt ( vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 21.06.2007 , BauR 2007, 1691 , und vom 30.01.1997, NVwZ-RR 1997, 519, jew. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.07.2000, VBlBW 2001, 60 ; VG Freiburg, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 K 92/08 -, juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Jan. 2011, § 34 RdNr. 51 m.w.N. ), kann hier dahingestellt bleiben, weil durch das Hinzutreten dieses Verbindungsbauwerks zu dem im Bauvorbescheid "genehmigten" Bauvorhaben unter keinem (bauordnungs- oder bauplanungs-)rechtlichen Gesichtspunkt Vorschriften verletzt werden, die (auch) dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2010 - 7 A 853/09

    Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines

    vgl. neben den oben zitierten Entscheidungen des BVerwG auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2000 - 5 S 418/00 -, BRS 63 Nr. 104.
  • VG Freiburg, 15.07.2021 - 4 K 3230/20

    Bestimmung der Eigenart und der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets;

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 418/00 -, juris Rn. 19).
  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2021 - 5 K 4164/19

    Dachgaube Dachaufbau Einfügen Geschoss Abstandsflächen einheitliches Vorhaben

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris, sowie Beschluss vom 21. Juni 1996 - 4 B 84.96 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Juli 2000 - 5 S 418/00 -, juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 11 K 14.4273 -, juris.
  • VG Freiburg, 17.03.2008 - 1 K 92/08

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn gegen Vorhaben im unbeplanten

    Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, mithin regelmäßig die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - BauR 2007, 1691; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2000 - 5 S 418/00 - VBlBW 2001, 60).
  • VG Schleswig, 29.06.2015 - 8 A 194/12

    Baugenehmigung

    Auch ein - wie hier - von seinem Bauvolumen her den gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben kann, wenn auch nur ausnahmsweise, noch in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung treten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.04.1994 - 1 L 29/13 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 f.; vgl. zu Konstellationen bei einem Dachgeschossausbau OVG Münster, Urt. v. 30.11.2010 - 7 A 853/09 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.07.2000 - 5 S 418/00 - BauR 2001, 750 ff.).
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